Unsere Vereins-Statuten

1. Name und Sitz des Vereines
Bei dem angeführten Verein handelt es sich um einen völlig unpolitischen Verein, der den Namen „Funkenzunft Montafon Vandans“ führt und seinen Sitz in Vandans hat.
2. Ziel und Zweck des Vereines
Der Verein setzt sich zum Ziel, die alten Volksbräuche besonders die zur Fasnatzeit zu erhalten und zu fördern.
3. Mittel des Vereines zur Erreichung für Ziel und Zweck
a) Abhaltung und Beteiligung an volkstümlichen Fasnatveranstaltungen, sowie „Funken“ abbrennen etc.
b) Abhalten von Zunftversammlungenc) Durchführung von Kinder-Fasnatveranstaltungen, Maskenläufen und Fasnatumzügen.
4. Beschaffung der Geldmittel
Zur Erreichung des Vereinszieles sollen folgende Mittel dienen:
a) Beiträge der Vereinsmitglieder
b) Einnahmen aus den Vereinsveranstaltungen
c) Spenden und Subventionen

5. Vereinsabzeichen und Orden
Die Vereinsfarbe ist blau-weiß, also sind Fahnen und Schleifen in diesen Farben gehalten.
Orden, Vereinsabzeichen und Stempel: Stern mit Burg und Ritter. (Muster liegt bei.)
6. MitgliedschaftD
er Verein „Funkenzunft Montafon Vandans“ besteht aus aktiven und unterstützenden Mitgliedern.Die Aktiven sind die Mitglieder des Vereines.Die Unterstützenden sind solche Mitglieder, die durch ideelle oder finanzielle Zuwendungen den Vereinszweck unterstützen. Ihnen stehen keine weiteren Rechte und Pflichten zu.
Ehrenmitglieder, sind Personen, die wegen besonderer Verdienste für den Verein dazu ernannt werden.
7. Pflichten der Mitglieder
Sämtliche Mitglieder haben:
a) für die Interessen der Funkenzunft Montafon Vandans jederzeit und überall einzutreten.
b) Geltung und Ansehen des Vereines nach besten Kräften zu fördern.
c) Die Satzung und Anordnungen des Vereines genau zu beachten und einzuhalten.d) Bei wiederholten Verstößen gegen die o.a. Punkte kann nach erfolgter Abmahnung mit Mehrheitsbeschluss der Mitglieder der Ausschluss eines Mitgliedes aus der Zunft erfolgen.
8. Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht an der Gesamttätigkeit des Vereines gem. Punkt 3 der Satzungen teilzunehmen und die sich daraus ergebenden Vorteile zu genießen.
Die aktiven Mitglieder haben in der Hauptversammlung Sitz und Stimme, wählen die Vereinsleitung und können selbst gewählt werden.
Verdienstvolle Mitglieder ab dem 60. Lebensjahr haben die Möglichkeit die Pflichten der Aktiven gemäß Absatz 7 Punkt a im erforderlichen Maß zu reduzieren.

9. Beitritt der Zunftmitglieder
Der Zunftausschuss nimmt Mitglieder auf und entlässt sie. Die Aufnahme eines neuen aktiven Mitgliedes muss von 2/3 des Ausschusses befürwortet werden.
Zur entgültigen Aufnahme in den Verein sollte eine einjährige Probezeit vorausgehen.
10. Austritt aus der Zunft
Jedes Mitglied kann jederzeit aus der Zunft austreten, sofern es den finanziellen oder sonstigen, wie immer gearteten Verpflichtungen der Funkenzunft Montafon Vandans gegenüber nachgekommen ist. Wenn ein Mitglied länger als ein Jahr ohne triftigen Grund der Zunft fernbleibt und an deren Tätigkeit nicht teilnimmt, oder mit den Beiträgen im Rückstand ist, erhält er vom Ausschuss schriftlich seinen Ausschluss. Mitglieder, die innerhalb oder außerhalb der Zunft ein schädigendes Verhalten an den Tag legen, die sich unkameradschaftlich aufführen, gegen die Satzungen verstoßen, den Beschlüssen der Vereinsleitung nicht Folge leisten, können von der Vereinsleitung ausgeschlossen werden.
Weder Austritt noch Ausschluss geben ein Recht auf das Vereinsvermögen oder bereits einbezahlte Beträge.
11. Organe des Vereines
Die Organe des Vereines sind die Hauptversammlung, die Zunftleitung (Vorstand), die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.

12. Hauptversammlung
Diese soll jährlich nach der Fasnat, spätestens aber bis 31.05. erfolgen.
Den Vorsitz führt der Zunftobmann.
Die Einladung zur Jahreshauptversammlung muss schriftlich erfolgen.

Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienen beschlussfähig.
Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

Bei der Hauptversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die aktiven Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

Wahlen und Beschlussfassungen in der Hauptversammlung erfordern in der Regel die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von 2/3 (zwei Drittel) der abgegebenen gültigen Stimmen.

Aufgaben der Hauptversammlung:

Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;Beschlussfassung über den Voranschlag;Wahl und Enthebung der Mitglieder der Zunftleitung und der Rechnungsprüfer;
Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
Entlastung der Zunftleitung;
Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge;
Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

13. Außerordentliche Hauptversammlung
Eine außerordentliche Hauptversammlung findet auf Beschluss des Ausschusses, der ordentlichen Hauptversammlung oder auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens 1/10 der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.


14. Zunftleitung (Vorstand)
Die Zunftleitung setzt sich zusammen aus: dem Zunftobmann dessen Stellvertreter dem Kassier dem Schriftführer dem Funkenkanzler undallfälligen Beiräten

Die Zunftleitung soll möglichst monatlich einmal zusammenkommen und ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder der Zunftleitung eingeladen wurden und die Hälfte von diesen anwesend ist. Für Beschlüsse der Zunftleitung genügt die einfache Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Die Zunftleitung kann alle jene Angelegenheiten entscheiden, die nicht ausdrücklich anderen Vereinsorganen vorbehalten sind.Die Zunftleitung hat folgende Befugnisse:

Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses (= Rechnungslegung);Vorbereitung der Hauptversammlung;Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Hauptversammlung;Verwaltung des Vereinsvermögens;Aufnahme und Ausschluss von aktiven und unterstützenden Mitgliedern;
Die Funktionsdauer der Mitglieder der Zunftleitung beträgt zwei Jahre.

15. Der Zunftobmann
Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins und vertritt diesen nach außen.
Ihm obliegt die Fertigung von wichtigen Schriftstücken, insbesondere den Verein verpflichtender Urkunden gemeinsam mit dem Schriftführer. In Geldangelegenheiten verfügt der Zunftobmann bis € 300,00,- in Absprache mit dem Kassier . Bei Beträgen über € 300,- ist die Zustimmung der Zunftleitung notwendig.
Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den vorgenannten Mitgliedern der Zunftleitung erteilt werden.
16. Der Obmannstellvertreter
Er unterstützt den Obmann in seiner Funktion und vertritt ihn in dessen Abwesenheit.

17. Der Funkenkanzler
Er präsentiert und leitet den Ablauf des Funkenabbrennens.

18. Der Schriftführer
Er führt die Mitgliederliste, die Verhandlungsschriften und erledigt sämtliche Schreibarbeiten.
19. Der Kassier
Er verwaltet das Vereinsvermögen und ist für alle finanziellen Angelegenheiten verantwortlich. Er ist im Bezug auf die Kassengebarung der Jahreshauptversammlung und dem Vereinsausschuss Rechenschaft schuldig. Zwei Kassaprüfer prüfen zum Jahres-abschluss die Gebarung, falls nicht frühere Überprüfungen im Einvernehmen mit dem Ausschuss angeordnet werden. Die Kassaprüfer müssen der Zunft angehören. Der Zunftobmann und dessen Stellvertreter sind als Kassaprüfer ausgeschlossen.
20. Der Archivar
Der Archivar ist verpflichtet eine Liste über sämtliche der Zunft gehörenden Gegenstände sorgfältig zu führen und zu verwahren und bei der Jahreshauptversammlung darüber Bericht zu erstatten.


21. Der Funkenmeister
Er besorgt das alljährlich notwendige Holz für den Funken. Er ist für die Aufarbeitung desselben und für den Bau des Funkens verantwortlich.
22. Der Chronist
Er erstellt und erarbeitet die Dokumentation der Tätigkeit des Vereines, welche jeweils bei der Jahreshauptversammlung vorzulegen ist.
23. Der Feuerwerker
Der oder die Feuerwerker erstellen im Sinne des Vereines Feuerwerke und der gleichen und ist bzw. sind für die behördlichen Genehmigungen zuständig.
24. Das Schiedsgericht
a) In allen Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis entscheidet das Schiedsgericht.b) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Je zwei hiervon sind innerhalb einer vom Zunftobmann gesetzten Frist von den beiden Streitteilen namhaft zu machen. Diese vier Mitglieder wählen mit Stimmenmehrheit ein fünftes ordentliches Vereinsmitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes.
c) Das Schiedsgericht fällt nach Anhörung beider Streitteile seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit.
d) Das Schiedsgericht entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen.
e) Die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist endgültig.

25. Auflösung der Zunft
Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.Diese Hauptversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll der Gemeinde Vandans zufallen, die dieses verwaltet und das Vermögen bei einer eventuellen Neugründung einer Funkenzunft in Vandans wieder zur Verfügung stellt.

Vandans, am 24.05.2006


Home